Coaching ist zulässig. Ein Online-Programm kann aber als Fernunterricht gelten, wenn es gegen Geld Wissen vermittelt, überwiegend zeitversetzt läuft und der Lernerfolg überwacht wird. Dann braucht es eine Zulassung, sonst ist der Vertrag nichtig. Der BGH hat 2025 bestätigt, dass das auch zwischen Unternehmern gilt. Ein Entwurf vom August 2026 will die Zulassungspflicht zum 1. Juli 2027 abschaffen, beschlossen ist das noch nicht.
Dieser Beitrag ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Stand ist der 2. Oktober 2026. Ob dein Kurs oder dein Programm betroffen ist, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt anhand deines Vertrags.
Ein Teilnehmer hatte für rund 47.600 Euro ein Business-Mentoring gebucht, neun Monate lang, mit Lehrvideos, Gruppenformaten, Live-Terminen und Aufgaben, alles digital. Er verlangte sein Geld zurück. Der Bundesgerichtshof gab ihm am 12. Juni 2025 recht (III ZR 109/24). Das Programm war Fernunterricht, eine Zulassung fehlte, der Vertrag war nichtig.
Seitdem fragen sich viele Coaches, Trainerinnen und Berater, ob das auch sie betrifft.
Wann ein Online-Programm als Fernunterricht gilt
Das Fernunterrichtsschutzgesetz, kurz FernUSG, nennt in § 1 drei Merkmale. Es geht um bezahlte Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Lehrende und Lernende sind dabei ganz oder überwiegend räumlich getrennt, was heute vor allem heißt: zeitversetzt, über Videos und Material. Und der Lernerfolg wird überwacht. Für dieses dritte Merkmal kann nach der Rechtsprechung schon reichen, dass Teilnehmer Fragen zum Gelernten stellen dürfen.
Treffen alle drei zusammen, braucht das Angebot eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, kurz ZFU. Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 nichtig, und bereits gezahltes Geld kann zurückgefordert werden.
Wichtig für Coaches mit Firmenkunden: Der BGH hat 2025 entschieden, dass das nicht nur für Verbraucher gilt. Auch wenn ein Unternehmer bucht, kann das Gesetz greifen.
Was sich ändern soll
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 17. August 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Danach sollen die Paragrafen 1 bis 26 zum 1. Juli 2027 wegfallen, damit auch die Zulassungspflicht. Ganz außer Kraft treten soll das Gesetz ein Jahr später (Überblick bei LHR, beck-aktuell).
Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Es fehlen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln unverändert. Und nach Einschätzung von Fachanwälten sieht der Entwurf nicht vor, dass Verträge, die schon nichtig sind, nachträglich wirksam werden.
Was das für deinen Kurs heißt
Ob ein Kurs unter das Gesetz fällt, hängt nicht am Thema. Es hängt daran, wie er gebaut ist und was im Vertrag steht. Wie viel läuft live, wie viel zeitversetzt? Was genau wird zugesagt, wenn es um Rückfragen, Feedback oder Prüfungen geht? Wer bucht, und zu welchen Bedingungen?
Das sind Fragen, die man am Anfang stellt, bevor der Kurs gebaut wird und bevor der erste Vertrag unterschrieben ist. Später ist es teurer. Die rechtliche Antwort gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt. Wie ein Kurs aufgebaut ist, damit deine Kunden etwas mitnehmen, steht im Beitrag Wie erstelle ich einen eigenen Online-Kurs?
Häufige Fragen dazu
Was fällt unter das FernUSG?
Bezahlte Angebote, die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, bei denen Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Das können auch Online-Kurse, Mitgliederbereiche und Coaching-Programme sein. Ob ein bestimmtes Angebot darunterfällt, hängt an seiner Gestaltung und am Vertrag.
Gilt das FernUSG auch zwischen Unternehmen?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 entschieden, dass das Gesetz nicht nur Verbraucher schützt. Auch wenn ein Unternehmer ein Programm bucht, kann es als Fernunterricht gelten und ohne Zulassung nichtig sein.
Wird das FernUSG abgeschafft?
Geplant ist es. Ein Referentenentwurf vom 17. August 2026 sieht vor, die Zulassungspflicht zum 1. Juli 2027 abzuschaffen. Beschlossen ist das noch nicht. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln. Stand dieser Antwort ist der 2. Oktober 2026.
Brauche ich als Coach eine ZFU-Zulassung für meinen Online-Kurs?
Wenn dein Kurs alle drei Merkmale des Fernunterrichts erfüllt, nach geltendem Recht ja. Ob das so ist, hängt davon ab, wie viel live läuft, was du zu Rückfragen und Lernkontrolle zusagst und was im Vertrag steht. Das sollte eine Anwältin oder ein Anwalt prüfen.